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Aktuelles

Dem Handball-Saisonstart im September steht nichts mehr entgegen

JETZT kann die Vorbereitung starten - Aussage des Badischen Handballverbandes wie folgt:

Die seit 25.06 veröffentlichte Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung ermöglicht es uns Kontaktsport auszuüben. Das Handballtraining kann unter Berücksichtigung der Angaben der VO durchgeführt werden. Wie für die bereits vergangenen Verordnungen hat der BHV eine Empfehlung entworfen, die dem Anhang zu entnehmen ist.

Einer Vorbereitung für unsere Mannschaften steht nun nichts mehr im Wege. Im Rahmen der Präsidiumssitzung, die gestern Abend durchgeführt wurde, wurde festgehalten, dass die Saison 2020/2021 planmäßig im September starten wird. Sollte eine neue Verordnung erneut Einschränkungen mit sich bringen, kann dies Auswirkungen auf den Saisonstart haben.


Der BHV Empfehlung ist folgende Passage zu entnehmen, die ich hier noch einmal festhalten möchte.

 

  • Für die Durchführung eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie muss der jeweilige Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen.

    Dieses Hygienekonzept wird in Kürze vom Badischen Handball-Verband geliefert.

  • Dieses Hygienekonzept ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen.
  • Diese Absprache muss zwischen Verein und Kommune erfolgen.

HINWEIS ZUR WIEDERAUFNAHMEDES SPIEL-UND SPORTBETRIEBSKarlsruhe, 26. Juni2020Grundlage für die Empfehlung des Badischen Handball-Verbands ist die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportausübung, die zum01. Juli2020 in Kraft tritt.Ab dem 01. Juli 2020 dürfen Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe nach Maßgabe der §§2 und 4 der neuen Verordnung betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Spielbetrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten. ORGANISATORISCHE GRUNDLSAGEN -Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte betreibt, hat folgen-des zu beachten:oHygieneanforderungen nach §4 der Corona VOoHygienekonzept nach §5 derCorona VOoDatenerhebung nach §6 der Corona VOoZutritt-und Teilnahmeverbot nach §7 der Corona VOoArbeitsschutzmaßnahmen nach §8 der Corona VOoLink zur Corona VO siehe unten-Der Betreiber kann diese Aufgaben an die Vereine übertragen.-Abseits des Spotbetriebs ist, wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.-Körperkontakte, insbesondere Handschütteln, sind zu vermeiden.-Der Aufenthalt in Toiletten und in Duschen ist so zu begrenzen, dass ein Mindest-abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.TRAININGS-UND ÜBUNGSBETRIEB-Während dergesamten Trainings-und Übungseinheiten soll ein Abstand von min-destens 1,5Metern eingehalten werden.-Davon ausgenommen sindfür das Training oder die Übungseinheit üblicheSport-, Spiel-und Übungssituationen.-Sofern der Trainings-und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durch-mischung der Gruppen vermieden werden.-Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körper-kontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oderjeder Übungseinheitmöglichstfeste Trainings-oder Übungspaare zu bilden.-Zusätzlich zu dieser Verordnung ist §9 „Ansammlungen“ der Corona VO zu berück-sichtigen.LIGENBETRIEB-Für die Durchführungeines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie muss derje-weilige Veranstalter einHygienekonzept erstellen. oDieses Hygienekonzept wird in Kürze vomBadischen Handball-Verband ge-liefert.-Dieses Hygienekonzept istvom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanla-gen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden,an die spezifi-schen Bedingungen vor Ort anzupassen.oDiese Absprache muss zwischen Verein und Kommune erfolgen.VERBOTEN IST-Untersagt sindSportwettkämpfe und Sportwettbewerbeomit über 100Sportler/innen und über 100 Zuschauer/innen bis einschließlich 31. Juli 2020 .somit insgesamt über 500 Sportler/innen sowie Zuschauer/innen bis ein-schließlich 31. Oktober 2020.-Die zulässige Zuschauerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Zuschauerinnen und Zuschauer, wenn zusätzlichoden Zuschauerinnen und Zuschauern für die gesamte Dauer der Veranstal-tung feste Sitzplätze zugewiesen werden undodie Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt.-Bei der Bemessung der Zuschauerzahlbleiben die Beschäftigten und sonstigen Mit-wirkenden wie Trainer/innen, Betreuer/innen, Schieds-und Kampfrichter/innen so-wie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.GASTRONOMISCHE ANGEBOTE-Alle Informationen sind in der Corona VO enthalten.